Newsverzeichnis - Stadtadressen.com

kostenlose Veröffentlichung Ihrer News auf stadtadressen.com

Fachanwalt

Ob ein Wildunfall in Frankfurt auch passieren kann? Und wenn ja, zahlt das die Versicherung? Diese Frage beantwortet der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt. Zunächst muss der Versicherungsfall natürlich gemeldet werden. Und dann kommt es darauf an, ob Ihr Fahrzeug überhaupt teilkasko oder Vollkaskoversichert ist. Nicht zuletzt kommt es darauf an, ob Sie einen Unfall mit Haarwild, also beispielsweise einem Wildschwein oder einem Reh gehabt haben. Ob dieses aber vor dem Unfall noch lebt, spielt keine Rolle: Ein Landgericht hatte sich neulich mit der Frage zu befassen, ob auch ein Unfall mit einem toten Wildschwein zur Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung führt. Legt man den Wortlaut der Versicherungsbedingungen AKB („durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i.S. des § 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetztes“) zu Grunde, so ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur der Zusammenstoß mit einem in Bewegung befindlichen Wild, dass sich aus eigener Kraft auf der Fahrbahn bewegt und dass dadurch für einen Überraschungsmoment sorgt, erfasst sein soll. Umstritten ist allerdings, wann die Versicherung zahlen muss, wenn der Fahrer einem Wildtier ausweichen will. Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwischen kleinen und großen Tieren: Wer mit seinem Auto vor kleinen Wildtieren ausweicht, kann einen entstehenden Unfallschaden nicht von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt verlangen. Weder die Sicherheit der Fahrzeuginsassen noch Gründe des Tierschutzes geböten in einem solchen Fall ein Ausweichmanöver. In einem Fall, der ebenfalls von einem Versicherungsanwalt vor Gericht gebracht wurde hatte eine Autofahrerin in einer Linkskurve versucht, einen Zusammenstoß mit einem Fuchs auf der Fahrbahn zu vermeiden. Die Versicherung weigerte sich, für den folgenden Unfall zu zahlen. Dass das Verhalten der Autofahrerin unter Tierschutzaspekten richtig war, kann nach Ansicht der Richter nichts am Urteil ändern. Versichert sei schließlich nicht das Leben des Wildtieres, sondern der Fahrzeugwert. Ein Autofahrer müsse nachts auf das Auftauchen von Kleintieren gefasst sein und dürfe nicht mit abrupten Lenkbewegungen reagieren. Andernfalls handle er grob fahrlässig und verliere seinen Versicherungsschutz.

steffen/a/torstenmaue.net

Einen Kommentar schreiben

Du musst angemeldet sein, um kommentieren zu können.

Copyright © 2010 by: Newsverzeichnis - Stadtadressen.com • Template by: BlogPimp Lizenz: Creative Commons BY-NC-SA.