Elektronische Signaturen
Als elektronische Signatur werden Daten bezeichnet, mit deren Hilfe man den Ersteller dieser Signatur oder auch denjenigen, der unterzeichnet hat, feststellen und identifizieren kann. Des Weiteren lässt sich die Echtheit dieser Daten prüfen. Diese elektronische Signatur entspricht also anders als die digitale Signatur ebenso der Legitimität wie eine auf Papier befindliche Unterschrift. Diese elektronische Signatur erfolgt durch Zuhilfenahme verschiedener Komponenten, wie zum Beispiel Signatur-Pads, und ist gerade für große Unternehmen mit belegreichem Verbrauch wie Versicherungen und Banken ein kostengünstiger Ersatz zur handgeschriebenen Unterschrift. Zudem ist die elektronische Signatur ein zeitsparender Faktor bei der Archivierung von Dokumenten. Wo die digitale Signatur bei der Archivierung von Dokumenten Revisionssicherheit durch die Verschlüsselungstechnik bietet, ist die elektronische Signatur durch die Möglichkeit der Echtheitsprüfung gänzlich gegen Missbrauch resistent. Die elektronische Signatur kann sowohl den Bezug zu einem Dokument als auch zu der jeweiligen Person garantieren.
Doch an der elektronischen Signatur wird mehrstimmig Kritik geübt. Einerseits im Bezug auf die Sicherheit, da für die Prüfung der Echtheit eine Software benötigt wird. Diese Software ist leider nicht vor Malware sicher, das heißt die elektronische Signatur kann durch diese Malware „erspäht“, kopiert und mit Fälschungsabsicht verbreitet werden. Die Fadenzieher dieser schweren Manipulationsversuche lassen sich unmöglich nachvollziehen.
Eine elektronische Signatur wird zunehmend auch für sicheres Bezahlen im Internet Einzug halten. Bislang war es schwierig und langwierig für Online-Händler das jeweilige Dokument dem Absender zuordnen zu können. Dies ging meist nicht, ohne nachträglich Papiere anzufordern, die die handgeschriebene Unterschrift des Urhebers enthielt. Selbst dann war ein Dokument noch nicht verbindlich und so mancher Händler und auch der vermeintliche Käufer erlebte eine böse Überraschung: der Händler bekam sein Geld nicht und der vermeintliche Käufer hatte den Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen und musste beweisen, dass er von der Transaktion nichts weiß.
steffen/a/torstenmaue.net